Katalogzwecke müssen nicht wörtlich genannt werden

Die in § 52 Abgabenordnung aufgelisteten gemeinnützigen Zwecke („Katalogzwecke“) müssen in der Satzung nicht wörtlich genannt werden. Es genügt, dass sich der angegebene Satzungszwecke eindeutig einem dieser Katalogzwecke zuordnen lässt.

Im Fall, der das Hessisches Finanzgericht (FG) beschäftigte, war als Satzungszweck einer GmbH angegeben: „die gemeindepsychiatrische Versorgung für den Nordteil des D. Die Angebote der Gesellschaft richten sich an psychisch kranke Menschen, vor allem jene, die einen kürzeren oder längeren Aufenthalt in psychiatrischen Krankenhäusern hinter sich haben.“

Das Finanzamt verlangte, die Satzung entsprechend der Mustersatzung abzuändern und die geförderten gemeinnützigen Zwecke laut § 52 AO „wörtlich zu benennen“. Das wäre hier die „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO“.

Dem widersprach das FG. Zwar lautet die Klausel in der Mustersatzung im Anhang zur § 60 AO: „Die Körperschaft mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche Zwecke - (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“ Daraus folgt aber nicht, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke im Wortlaut wiederholen muss.

Das ist nach Auffassung des FG schon deswegen nicht angemessen, weil nicht selten eine Einengung der satzungsgemäßen Tätigkeit gegenüber dem Katalogzweck gewollt ist (bei Sportvereinen z.B. die konkrete Sportart statt bloß die Förderung des Sports).

Außerdem muss gemeinnützigkeitsrechtlich ohnehin die Art und Weise der Zweckverwirklichung anzugeben werden. Aus dem Klammerzusatz des § 1 der Mustersatzung – so das FG – geht deswegen nicht hervor, dass die Satzung bei der Angabe des Zwecks zwingend der Wortlaut des § 52 Abs. 2 AO wiederholt muss.

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.02.2020, 4 K 594/18

Quelle: Vereinsknowhow

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